Evang.-Luth. Kirche in Bayern
Nach stichprobenartiger Prüfung unserer Datensätze, ergibt sich eine Spanne zwischen 5 und 28 Tagen bzw. einer und vier Wochen, bis die Mitteilung der Geburt bei uns eingeht. Eine einheitliche Übermittlung der Datensätze ist nicht gegeben, weil es immer in Abhängigkeit zu der jeweiligen Kommune und deren Mitarbeitern steht.
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
Eine Datenübermittlung zwischen Standesämtern des Freistaates Sachsen und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens besteht lediglich im Rahmen der Verwaltungsvorschrift Kirchenaus- und übertritt des Freistaates Sachsen im Zusammenhang mit dem Kirchenaustrittsverfahren.
Alle anderen Personenstandsveränderungen- von Geburt über Eheschließungen bis zu Sterbefällen- werden ausschließlich über die Einwohnermeldebehörden im Rahmen des § 42 Bundesmeldegesetz bzw. § 7 Sächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz an die Religionsgemeinschaften kommuniziert.
Entsprechend der Regelungen des verbindlich für diese Datenübermittlung zu verwendenden OSCI- XMeld-Standards werden bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Datenübermittlung an die Religionsgemeinschaften automatisch mit Verarbeitung einer Änderung im Einwohnermelderegister, entsprechende Informationen an die kirchlichen Datenempfänger weitergegeben.
Insofern kann, bedingt durch die Übermittlungswege und Verarbeitungszeiträume außerhalb der Hauptzugriffszeiten, von einem Vorliegen der Informationen in der Kirchgemeinden am nächsten, spätestens übernächsten Tag ausgegangen werden.
Evangelische Kirche in Baden
Grundsätzlich kann man sagen, dass die Geburten-Meldung durch die Einwohnermeldeämter im Schnitt ca. 1-2 Wochen dauern.
In Einzelfällen (je nach Einwohnermeldeamt) erfolgen die Meldungen auch sehr schnell. Uns wurden bereits heute schon Geburten vom 22.03.2021 gemeldet.
Aktuell haben wir (vermutlich corona-bedingt) in einigen Fällen längere Wartezeiten, bis die Meldungen in den Einwohnermeldeämtern be-/verarbeitet werden. Je nach Amt eben unterschiedlich.
Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
Datenübermittlungen zwischen den Standesämtern der Länder Berlin und Brandenburg und der Ev. Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz finden nicht statt.
Personenstandsänderungen- von Geburt über Eheschließungen bis zu Sterbefällen- werden ausschließlich über die Einwohnermeldebehörden im Rahmen des § 42 Bundesmeldegesetz an die Religionsgemeinschaften übermittelt.
Entsprechend der Regelungen des verbindlich für diese Datenübermittlung zu verwendenden automatisierten Übermittlungsverfahrens (OSCI- XMeld) werden bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Datenübermittlung an die Religionsgemeinschaften entsprechende Informationen an die kirchlichen Datenempfänger weitergegeben.
Somit kann, bedingt durch die Übermittlungswege und Verarbeitungszeiträume außerhalb der Hauptzugriffszeiten, von einem Vorliegen der Informationen in der Kirchgemeinden am nächsten, spätestens übernächsten Tag nach der Änderung des Datenstandes der Meldebehörden ausgegangen werden.
Evangelische Landeskirche Anhalts
Wir erhalten die Nachricht von einer Geburt in den von Ihnen geschilderten Fällen (Mutter/Vater Mitglied einer ev. Kirchengemeinde) nicht vom Standesamt, sondern vom Einwohnermeldeamt. Zuvor geht die Information vom Standesamt zum Einwohnermeldeamt. Die hierbei entstehende Verzögerung ist auf dem Weg in die Gemeinden der größte Unsicherheitsfaktor. Aktuell steht als „jüngstes“ ein am 18.03.2021 geborenes Kind im Meldesystem. Sobald diese Meldung im System ist, kann sie von den Kirchengemeinden abgerufen oder in unserem Meldeamt erfragt werden. Wie oft so ein Abruf geschieht, liegt freilich bei den Kirchengemeinden. Ich hoffe, diese Auskunft hat Ihnen weitergeholfen.
Lippische Landeskirche
Die Lippische Landeskirche und somit auch ihre zugehörigen Kirchengemeinden erhalten diese Nachrichten automatisiert über den IT-Standard OSCI XMeld. Hierzu „kommunizieren“ die jeweiligen kommunalen Rechenzentren mit unserem kirchlichen Rechenzentrum, der ECKD KIGST GmbH. Die kommunalen Meldungen, die uns als Kirche nach dem Bundesmeldegesetz „zustehen“ werden uns als Kirche dann in unserem Meldewesenprogramm zur Verfügung gestellt.
Die ECKD KIGST GmbH verarbeitet täglich die kommunalen Meldungen. Wann die von Ihnen angefragten Nachrichten bei uns ankommen, richtet sich also danach, wann sie in der zuständigen Kommune erfasst werden.
Ich habe mir gerade mal eine Person rausgesucht. Da ist das Kind am 24.03.2021 geboren und wir haben den Datensatz heute in unserem Meldewesenprogramm, also sehr zeitnah. Das muss aber nicht zwingend immer so sein. Wie gesagt, es liegt daran, wann das Kind bei der Kommunalbehörde angemeldet wird und wenn die zuständige Person die Daten im kommunalen Meldewesenprogramm erfasst.
Evangelische Kirche im Rheinland
Gemäß § 42 Bundesmeldegesetz erhalten wir die Daten unserer Kirchenmitglieder und deren Familienangehörigen von den Kommunen, in deren Gebiet der Hauptwohnsitz der betreffenden Personen liegt.
Die Datenübermittlung erfolgt gemäß OSCI-XMeld-Spezifikation von den Kommunen an das für die Verarbeitung der Meldewesendaten beauftragte Rechenzentrum per OSCI-Transport. Auch die Ev. Kirche im Rheinland hat die ECKD KIGST GmbH für diese Tätigkeit beauftragt. Nach der Verarbeitung dieser Daten im Rechenzentrum werden uns diese in unserem Meldewesenprogramm zur Verfügung gestellt.
Das bedeutet, sobald sich Änderungen in den persönlichen Daten unserer Kirchenmitglieder oder auch deren Familienangehörigen (s. hierzu § 42 Abs. 2 Bundesmeldegesetz) im System des Einwohnermeldeamts ergeben, wird automatisiert eine Nachricht für die Ev. Kirche erzeugt, die nach Verarbeitung in unserem Meldewesenverfahren der zuständigen Kirchengemeinde angezeigt wird.
Eine dieser Änderungsarten ist z.B. die Geburt eines Kindes, dessen Eltern Kirchenmitglieder sind. Sobald diese im zuständigen Einwohnermeldeverfahren verarbeitet wird, erhalten wir eine entsprechende Nachricht, die über das o.g. Verfahren in unserem Meldewesensystem einfließt und so unseren zuständigen Kirchengemeinden zur Verfügung steht, in der Regel innerhalb einer Woche nach Geburt.